Null-Steuersatz bei der Umsatzsteuer ab 01.01.2023
Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ab 2023 ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen,
Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister darf nicht mehr als 30 kW (peak) betragen.